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AGer-Z 2006 Nr. 27

OR 341; Nachträgliche Saldoklausel: Verzicht auf Ferienlohn?

Zh Arbeitsgericht · 2006-01-31 · Deutsch ZH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

AGer-Z 2006 Nr. 27 OR 341; Nachträgliche Saldoklausel: Verzicht auf Ferienlohn?

27. OR 341; Nachträgliche Saldoklausel: Verzicht auf Ferienlohn? Die Parteien schlossen rund drei Monate nach dem Austritt eine Saldovereinbarung ab. Monate später wurde der Kläger durch einen Zeitungsartikel auf einen Bundesgerichtsentscheid aufmerksam, wonach auch ein im Stundenlohn beschäftigter Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlte Ferien habe. Aus dem Entscheid: «Nach Art. 329d Abs. 1 OR hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn zu entrichten. Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung heisst das, dass der Arbeitnehmer während der Ferien hinsichtlich seines

Lohns nicht schlechter gestellt werden darf, als wenn er in dieser Zeit gearbeitet hätte (BGE 129 III 493; BK-Rehbinder, N 1 zu Art. 329d OR; ZK-Staehelin, N 1 zu Art. 329d OR; Streiff/von Kaenel, a.a.O., N 3 zu Art. 329d OR). Diese Bestimmung ist relativ zwingend (Art. 362 Abs. 1 OR). Die absolut zwingende Norm von Art. 329d Abs. 2 OR bestimmt zudem, dass die Ferien während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden dürfen. Allerdings ist bei bestimmten Arbeitsverhältnissen ein Einschluss des Feriengeldes im Lohn gestattet. Das ist indessen nur möglich, wenn verschiedene Voraussetzungen vorliegen: Es muss sich um ein sehr unregelmässiges Teilzeitarbeitsverhältnis handeln und der Ferienlohn muss im Arbeitsvertrag in Franken oder in Prozenten ausgeschieden werden. Die blosse Vereinbarung bei Vertragsschluss, das Ferienentgelt sei im Lohn inbegriffen, genügt den Anforderungen nicht. Schliesslich muss der Ferienlohn auf jeder Lohnabrechnung in Franken oder Prozenten ausgeschieden und vom Normallohn abgegrenzt werden. Es versteht sich von selbst, dass vorliegend keine dieser Voraussetzungen zutrifft, was auch die Beklagte nicht ernsthaft behaupten will. Deshalb hat die Beklagte dem Kläger den Ferienlohn grundsätzlich nachzuzahlen. Die von der Beklagten gegen ihre Zahlungspflicht angeführte Saldoklausel unterliegt tatsächlich nicht den Einschränkungen von Art. 341 Abs. 1 OR, da sie zeitlich nicht mehr in die Sperrfrist von einem Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällt. DerKlägerdürfte somit selbst auf den zwingendenAnspruch desFerienlohns verzichten. Das Bundesgericht musste sich in dem vom Kläger gegenüber seinem Arbeitgeber ins Feld geführten Entscheid 4C.72/2003 vom 25. Juni 2003 nicht nur mit der Ferienabgeltung befassen, sondern auch genau mit dem Problem einer späteren Saldoklausel. Interessanterweise sind diese höchstrichterlichen Überlegungen unter den Erwägungen in Ziff. 4 des Urteils zu finden, welche keinen Eingang in die Entscheidpublikation in BGE 129 III 493 ff. fanden. Es ist daher auf den Originalentscheid zurückzugreifen. Das Bundesgericht hielt in dem zitierten Urteil fest, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seien die mit einer Saldoklausel zum Ausdruck gebrachten Willenserklärungen nach dem Vertrauensprinzip einschränkend auszulegen (vgl. BGE 127 III 444; 109 II 327; 102 III 40). Eine Saldoquittung befreie den Schuldner nur von Ansprüchen, von denen der Gläubiger Kenntnis hatte oder deren Erwerb er zumindest für möglich hielt (BGE 102 III 40; 100 II 42). Ein Verzicht ist somit nur auf solche Rechte zulässig, deren Entstehung der Arbeitnehmer als für möglich erachtet (BK- Rehbinder, N 1 zu Art. 341 OR). Dem Kläger war nun am 21. Mai 2004, im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Saldoklausel, der Anspruch auf Ferienentschädigung nicht bekannt. Er war der Auffassung, Arbeitnehmer, welche im Stundenlohn beschäftigt seien, hätten keinen Anspruch auf bezahlte Ferien. Er erfuhr erst Monate später aus der Zeitung von einem entsprechenden Recht. Bei dieser Sachlage konnte der Kläger in der von der Beklagten angerufenen Saldoklausel noch gar nicht auf seine Ferienlohnansprüche verzichten, weil er nichts von deren Existenz wusste. Die Saldoklausel erweist sich somit hinsichtlich des eingeklagten Ferienanspruchs als unbeachtlich.»

(AGer., AN051072 vom 31. Januar 2006; vom Obergericht am 10. Mai 2006 bestätigt; auf eine Nichtigkeitsbeschwerde trat das Kassationsgericht am 14. Dezember 2006 nicht ein; AA060089; eine Berufung am Bundesgericht ist noch hängig.)